Die Grundregeln der Bienenhaltung

Die Bienenzucht und -haltung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache und wird in der Steiermark durch das Steiermärkische Bienenzuchtgesetz geregelt.

Zusätzlich zu den Regelungen dieses Landesgesetzes sind für die Imkerei insbesondere noch veterinärrechtliche Vorschriften (Tiergesundheitsgesetz 2024, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung), tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz), tiertransportrechtliche Vorschriften und lebensmittelrechtliche Vorschriften des Bundes zu beachten.


Wer darf Bienen halten?

Im Grunde genommen Jeder und Jede...

Gemäß dem Steiermärkischen Bienenzuchtgesetz steht es jeder Person frei, in der Steiermark Bienen zu halten. Damit gibt es auch (derzeit) keine gesetzlich vorgeschriebene, berufliche Mindestqualifikation zur Ausübung der Imkerei.

Gesetz...

Die Ausübung der Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedermann frei.

§ 1 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Muss ich mich irgendwo melden?

Ja, und zwar innerhalb von 7 Tagen...

Personen, die mit der Bienenhaltung beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden, um sich beim Veteriärinformationssystem (VIS) zu registrieren. Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei manchen Ortsvereinen oder online über ein Registrierungsformular erfolgen.

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen von der Imkerin/vom Imker innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden. Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

  • 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden
  • 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Gesetz...

(3) Die Tierhalter von [...] Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:
1. anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
2. spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
3. ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.

(4) Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. [...].

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

(8) Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.

§ 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Wie sind Bienenstände zu kennzeichnen?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Mit VIS-Nummer...

Stellt man Bienenstöcke auf, muss man gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) des Bundes den Bienenstand auf Kosten der Imkerin/des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der 

dauerhaft zu kennzeichnen.

Gesetz...

Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 36a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Was ist ein Hausbienenstand, was ein Wanderbienenstand?

Hausbienenstand

Ein Hausbienenstand ist ein dauerhafter Standort, an dem die Bienenvölker auch überwintern.

Gesetz...

(1) [...] als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker).

§ 3 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Wanderbienenstand

Als Wanderbienenstand gelten alle Stände, die nicht der Definition des Hausbienenstandes entsprechen. Für Wanderungen mit Bienenvölkern gibt es eigene Bestimmungen.

Gesetz...

(1)[...] Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.

§ 3 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz


Was muss ich bei der Aufstellung von Hausbienenständen beachten?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Das hängt ab von verschiedenen Faktoren ab...

Bei der Aufstellung von Hausbienenständen sind Mindestabstände einzuhalten. Diese sind unterschiedlich groß, je nachdem ob sie von der Flugöffnung oder von den übrigen Seiten des Bienenstandes aus zu einer Grundgrenze oder zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hin gerechnet werden:

  • von der Flugöffnung zur gegenüberliegenden Grundgrenze oder einem Verkehrsweg: 7 m
Gesetz...

(1) Bei Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück (Verkehrsweg) gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 7 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten, falls nicht der Grundeigentümer eine geringere Entfernung gestattet.

§ 4 Abs. 1 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Wenn sich vor dem Bienenstand ein Hindernis befindet...

Steht innerhalb dieser Mindestabstände ein Hindernis, das die Flugöffnung um mindestens zwei Meter überragt (etwa eine Mauer, Planke oder dichte Pflanzenhecke) und das auf beiden Seiten des Bienenstandes mindestens 2 m länger ist als die Flugseite, so verringert sich der Mindestabstande auf 4 m.

Liegen die Flugöffnungen der Bienenstöcke mindestens 3 m über den (unbebauten) Flächen des benachbarten Grundstückes, entfällt der Mindestabstand.

Darüber hinaus kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unter bestimmten Voraussetzungen andere Mindestabstände festlegen.

Gesetz...

(2) Ein geringerer Abstand als 7 m ist zulässig, wenn

a) in einer Entfernung von mindestens 4 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dgl. besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist;

b) die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen.

(3) In Berücksichtigung besonderer Örtlichkeiten oder Geländeverhältnisse kann der Bürgermeister über Antrag oder von Amts wegen nach Anhören eines Sachverständigen (§ 10) und des betroffenen Anrainers Abweichungen von den Entfernungsbestimmungen (Abs.2) verfügen.

(4) Würden durch die Verlegung eines öffentlichen Verkehrsweges die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Abstände von bestehenden Hausbienenständen unterschritten, sind diese gegen Ersatz der hiefür anfallenden Kosten entsprechend den genannten Bestimmungen abzurücken.

(5) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne ein Scheidemittel aufgestellt werden.

§ 4 Abs. 2-5 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Was ist bei Räuberei zu tun?

Ursache unverzüglich beseitigen...

Kommt es an einem Bienenstand zu einer Räuberei, dann ist die Halterin/der Halter der beraubten Bienenvölker dazu verpflichtet, die Ursache dafür festzustellen. Liegt die Ursache für die Räuberei am eigenen Bienenstand, ist diese unverzüglich zu beseitigen.

Gesetz...

(1) Zum Schutze der Bienen gegen fremde Raubbienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Näscherei und Räuberei, soweit sie bei dem eigenen Stande liegen, unverzüglich selbst zu beseitigen.

(2) Ein Recht zur Tötung der Raubbienen besteht nicht.

(3) Sofern den Halter der raubenden Bienen kein Verschulden trifft, steht dem Halter der beraubten Bienen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

§ 7 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz


Wie sind Beuten zu transportieren?

Bienendicht verschlossen...

Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behältern transportiert werden.

Gesetz...

Der Transport von Bienen auf der Straße oder mit der Bahn darf nur in bienendicht verschlossenen Behausungen mit genügender Luftzufuhr erfolgen.

§ 8 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Welche Bienenrassen darf ich halten?

Nur Carnica...

In der Steiermark darf nur Apis mellifera carnica gehalten und gezüchtet werden.

Gesetz...

Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig.

§ 22 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Wem gehört ein Bienenschwarm?

Das kommt darauf an, wie lange er hängt...

Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehört ein Bienenschwarm zwei Tage lang dem ursprünglichen Eigentümer. Fängt er den Bienenschwarm in diesem Zeitraum nicht ein (wobei er auch fremde Grundstücke betreten darf), so darf ihn auf öffentlichem Grund jeder, auf privaten Grund der jeweilige Eigentümer einfangen und behalten. Entsteht beim Einfangen des Schwarms ein Schaden, so ist dieser dem jeweilligen Grundeigentümer zu ersetzen.

Gesetz...

Häusliche Bienenschwärme sind kein Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grunde jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten (§ 384 ABGB).

§ 6 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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