Wandern, aber richtig


Was versteht man unter Wandern?

© Peter Frühwirth

Das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig...

Gemäß dem Steiermärkischen Bienenzuchtgesetz gilt das Verbringen von Bienenvölkern zur zur Ausnützung honigender Gewächse außerhalb ihres Heimbienenstandes als Wanderung.

Gesetz...

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

§ 11 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Benötige ich zum Wandern ein spezielles Dokument?

Nein, aber...

Im Bundesland Steiermark ist eine beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern der zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind Nachweise über (1) die Seuchenfreiheit der betreffenden Bienenvölker, (2) den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie (3) die Zustimmung des Grundbesitzers/der Grundbesitzerin beizufügen. Diese Nachweise können Mitglieder der Ortsvereine am einfachsten über die, beim Steirischen Landesverband für Bienenzucht erhältliche Wanderkarte erbringen.

Die Wanderkarte wird für alle zum Zeitpunkt der Beantragung bekannten Wanderstandorte ausgestellt und gilt für das jeweilige Kalenderjahr.

Gesetz...

(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremden Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Grundbesitzers zulässig.

(2) Die Zustimmung der Nachbargrundbesitzer ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 25 m von ihrer Grundgrenze erfolgen soll.

§ 13 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn

a) die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,

b) seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,

c) der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,

d) die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

§ 14 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachwerten entstehen können, abzuschließen.

§ 15 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Wie weise ich Seuchenfreiheit nach?

Durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle...

Das Steiermärkische Bienenzuchtgesetz sieht hierfür keine besondere Bestimmung vor. Der Steirische Landesverband für Bienenzucht bietet die dafür notwendige und im Rahmen der Sonderrichtlinie Imkereiförderung geförderte Untersuchung (Faulbrutdiagnostik) an.

Gesetz...

(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn

a) die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,

b) seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,

c) der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,

d) die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

§ 14 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Wo muss ich eine Wanderung melden?

© CC BY-SA 4.0, Isiwal

Bei der Gemeinde...

Die Wanderung mit Bienenvölkern muss vor der Zuwanderung an die Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Wanderbienenstand errichtet werden soll, gemeldet werden. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  • Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen
  • Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers/der Grundbesitzerin zur Aufstellung
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Gesetz...

(1) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.

§ 14 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Welche Abstände müssen eingehalten werden?

Abstände zu anderen Bienenständen...

Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind unterschiedliche Mindestabstände zu anderen Bienenständen und zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten, je nachdem wie viele Bienenvölker aufgestellt werden. Geringere Abstände können zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

Zu anderen Hausbienenständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • Werden auf einem Wanderbienenstand mehr als 50 Bienenvölker aufgestellt, ist ein Mindestabstand von 1000 Metern einzuhalten.
  • In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
Gesetz...

(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.

(2) Bei Aufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl bis zu 50 Völkern ein Abstand von 500 m, bei einer Anzahl von über 50 Völkern ein solcher von 1000 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Ortsbienenstand einzuhalten.

(3) Geringere Abstände können mit Einverständnis der benachbarten Ortsimker vereinbart werden.

§ 12 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Zu anderen, bereits bestehenden Wanderbienenständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • nach den beiden Seitenrichtungen des Wanderbienenstandes ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
  • von der Flugfront ist ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten.
Gesetz...

(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 100 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 200 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.

§ 16 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen...

Zu öffentlichen Verkehrswegen sind von der Flugfront folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • Bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 Meter.
  • Bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 Meter.
Gesetz...

(2) Von öffentlichen Verkehrswegen muß die Flugfront der Wanderbienenstände bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 m und bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 m entfernt sein.

§ 16 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Wanderungen zu bewußt angepflanzten Trachtgelegenheiten...

Mit Ausnahme von Waldtrachtgebieten während der Waldtracht, sowie von Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte dürfen zum Zweck der Trachtgewinnung angebaute Flächen mit einer Mindestgröße von 1 ha im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung des/der Verfügungsberechtigten angewandert werden.

Gesetz...

(2) Die Zuwanderung zu Trachtgelegenheiten, die als solche durch den Anbau oder die Anpflanzung honigender Gewächse im Ausmaß von mindestens 1 ha bewußt geschaffen wurden, ist im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung der über sie Verfügungsberechtigten gestattet.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht in Waldtrachtgebieten während der direkten Waldtracht, in Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte

§ 16 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Muss ich den Wanderbienenstand kennzeichnen?

Ja, mit Name, Wohnort und Anzahl der Bienenvölker...

Am Wanderbienenstand sind der Name und Wohnort der Imkerin/des Imkers sowie die Anzahl der Bienenvölker gut sichtbar anzubringen.

Gesetz...

(3) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der aufgestellten Völker deutlich zu verzeichnen.

§ 17 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

..und eine Bienentränke ist aufstellen...

Am Wanderbienenstand ist eine Bienentränke aufzustellen.

Gesetz...

(2) Zur Aufsicht gehört insbesondere die Obsorge für eine geeignete Bienentränke.

§ 17 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Welche Regeln gelten in veterinärrechtlichen Sperrzonen?

Niemand verlässt ohne Genehmigung der Behörde das Gebiet...

Bei Auftreten von Amerikanischer Faulbrut, einer hochansteckenden Brutkrankheit der Honigbiene, erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperrzone mit einem Radius von 3 km um den betroffenen Bienenstand. Aus dieser Zone dürfen keine Bienenvölker ohne Genehmigung der Behörde aus- oder eingebracht werden.

Gesetz...

(1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß § 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

§ 52 Tiergesundheitsgesetz 2024

Welche Regeln gelten in Schutzgebieten um Belegstellen?

Niemand, außer den Betreibern der Belegstelle, wandert hinein...

Belegstellen dienen der kontrollierten Anpaarung von Königinnen. Um sie werden Schutzgebiete mit einem Radius von 4 Kilometern errichtet, in denen nur Drohnenvölker einer ganz bestimmten Herkunft gehalten werden dürfen. Wanderbienenstände dürfen in diesen Schutzgebieten natürlich nicht errichtet werden.

Gesetz...

(1) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiete in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.

§ 21 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Daten werden geladen