Rechtliche Rahmenbedingungen im Pflanzenschutz

Pflanzenschutz in der Landwirtschaft ist ein auf vielen Ebenen reglementierter Bereich. In Österreich ist der Verkauf und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Sache des Bundes (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011). Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist hingegen Kompetenz der Bundesländer und wird in den entsprechenden Landesgesetzen und –verordnungen geregelt. Mit dem im Jahr 2009 auf EU-Ebenen verabschiedeten Pflanzenschutzmittelpaket wurde der ganze Bereich auf neue Beine gestellt. Davon profitieren auch die Bienen und andere Bestäuber, denn die Professionalisierung des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln wurde und wird gesamteuropäisch vorangetrieben.

Landwirtinnen und Landwirte sind dazu verpflichtet Pflanzenschutzmittel „…sach- und bestimmungsgemäß“ zu verwenden. Dies beinhaltet allem voran, dass sie alle Zulassungsauflagen einhalten. Diese Auflagen sind im Grunde Risikomanagementmaßnahmen.


Wie funktioniert die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln?

Nach einer Risikobewertung auf EU-Ebene und in Österreich...

Jedes Pflanzenschutzmittel enthält einen oder mehrere Wirkstoffe, die den gewünschten Effekt herbeiführen. Bevor ein Wirkstoff aber Teil eines Pflanzenschutzmittels wird, muss er auf EU-Ebene geprüft werden. Expertinnen und Experten beurteilen, ob ein Wirkstoff den hohen Schutzkriterien für Mensch und Umwelt entspricht. Auch das Rückstandsverhalten wird bewertet. In diesen Prozess sind die Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eingebunden.

Verläuft die Bewertung des Wirkstoffes positiv, kann er Teil eines Pflanzenschutzmittels werden. Diese Pflanzenschutzmittel werden ebenfalls wieder bewertet – einerseits zonal (hierzu ist die EU in drei Zonen eingeteilt) als auch letztendlich in Österreich. Das bedeutet auch, dass nur in Österreich zugelassene Präparate auch verwendet werden dürfen.

Der Bereich Umweltverhalten und Ökotoxikologie ist mittlerweile ein Schwerpunkt der Bewertung. Ein Punkt dabei ist auch die Wirkung auf Nichtzielorganismen wie Bienen. Auf ihnen liegt ein ganz besonderer Fokus, der sich in ganz spezifischen Bestimmungen zeigt.


Haben Pflanzenschutzmittel Auflagen zum Bienenschutz?

© BAES

Ja, solche, die als bienengefährlich eingestuft werden...

Die Auflagen zum Bienenschutz werden an solche Pflanzenschutzmittel vergeben, die auch eine Bienengefährlichkeit aufweisen. Im Österreichischen Pflanzenschutzmittelregister, der Gebrauchsanweisung der jeweiligen Produkte und auf deren Etikett sind diese Auflagen unter „SPe8“ plus dazugehörigem Text ausgewiesen. Des Weiteren können auch Auflagen zum Schutz von z.B. Saumbiotopen vergeben werden. Diese zielen nicht nur auf Bienen, sondern Nichtzielorganismen generell ab. Nebst den spezifischen Zulassungsauflagen gibt es seitens der Beratung noch Empfehlungen (z.B. Düsentechnik, Abdriftminderung, etc.) für eine möglichst umweltschonende Ausbringung.

Zusätzlich gelten die Vorschriften des § 23 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz, der Regelungen zum Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorsieht, insbesodere bei der Anwendung auf blühende Pflanzen.

Gesetz...

(1) Zum Schutz der Bienen ist bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1. Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühenden Pflanzen ist verboten.

2. Bei Vorhandensein von blühenden Pflanzen in den Unter- oder Zwischenkulturen, die von Bienen beflogen werden, dürfen bienengefährliche Schädlingsbekämpfungsmittel überhaupt nicht, minder bienengefährliche Mittel nur außerhalb der Hauptflugzeit der Bienen in Anwendung gebracht werden.

3. Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden.

4. Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die im Behandlungsgebiet und innerhalb eines Umkreises von 3 km um dieses stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. Die Verständigung der Imker hat bei Großbekämpfungsaktionen mindestens vier Tage vorher zu erfolgen.

5. Zur Verringerung der Bienengefährdung durch gifthältige Spritzmittel hat der Imker für die Ausstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 können von der Landesregierung nach Anhören des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden.

§ 23 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz


Was ist ein Pflanzenschutz-Ausbildungsbescheinigung?

Ein Führerschein für Pflanzenschutzmittel...

Darunter kann man sich im Wesentlichen einen Führerschein für Pflanzenschutzmittel vorstellen. Gemäß § 3 Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 dürfen Pflanzenschutzmittel - mit einigen Ausnahmen - nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung erforderlich. Auch für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung ist dieser Ausweis nötig.

Die Ausbildungsbescheinigung wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt (§ 6 Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012).

Der richtige Umgang, insbesondere bei der Lagerung, dem Transport, der Ausbringung sowie der Entsorgung sind essenziell und daher Grundvoraussetzung in der professionellen Anwendung am landwirtschaftlichen Betrieb.


Wie erweitern LandwirtInnen ihr Wissen rund um den Pflanzenschutz?

Durch kontinuierliche und verpflichtende Weiterbildung...

Eine Neuausstellung nach sechs Jahren darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Weiterbildungskurs nachgewiesen wird. Dieser Kurs muss vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.

Bei diesen Kursen mit einer einer Mindestdauer von fünf Stunden werden insbesondere die, für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.


Was bedeutet „integrierter Pflanzenschutz“?

So wenig wie möglich, so viel wie unbedingt nötig...

Der integrierte Pflanzenschutz ist ein von Seiten der EU verpflichtend vorgeschriebenes Konzept. Dieses wird in Österreich seit vielen Jahren erfolgreich angewendet, um so Pflanzenschutzmittelanwendungen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Im Konzept des integrierten Pflanzenschutzes sind alle Methoden festgehalten, die für die Gesunderhaltung der Feld- und Raumkulturen förderlich sind. Zusammengefasst sind hier vorbeugende Maßnahmen (z.B. Fruchtfolge, ausgewogene und bedarfsgerechte Düngung, Resistenzvermeidung, Nützlingsschonung) vorzusehen, und direkte Bekämpfungsmaßnahmen (physikalisch, chemisch, biologisch, biotechnologisch) erst auf Basis von Schädlingsbeobachtungen, Schad- bzw. Bekämpfungsschwellen sowie Warndienst und Prognosemodellen durchzuführen.


Was muss ich bei der Ausbringung eines Pflanzenschutzmittels beachten?

Witterung und Ausbringungstechnik...

Neben den genannten Punkten spielt auch das „Wie?“ eine wichtige Rolle. Speziell die Witterung ist für eine hochwertige Ausbringung maßgeblich. Temperatur, Wind und Luftfeuchtigkeit sind besonders beeinflussend. Bei zu starkem Wind und/oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit und/oder zu hohen Temperaturen sollte das Pflanzenschutzgerät besser zuhause bleiben, da punktgenauer Pflanzenschutz natürlich auch geeignete Bedingungen braucht.

Des Weiteren ist gute Ausbringungstechnik ein Basiselement für möglichst umweltschonenden Pflanzenschutz. Darum sind die Verwenderinnen und Verwender auch dazu verpflichtet ihre Ausbringgeräte alle drei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte brauchen daher ein „Pickerl“. Neugeräte müssen innerhalb der ersten fünf Jahre einer Prüfung unterzogen werden.

LandwirtInnen können darüber hinaus auch freiwillig auf eine höherwertige Ausstattung z.B. Düsenwahl zurückgreifen. Natürlich hängen technische Fragen auch immer mit der behandelten Kultur und dem Zweck zusammen. Beratung zur sachgerechten Pflanzenschutzmittelausbringung erhalten Sie auch bei den Beraterinnen und Beratern der Landwirtschaftskammer Steiermark.


Können Pflanzenschutzanwendungen nachvollzogen werden?

Selbstverständlich...

Alle beruflichen Verwenderinnen und Verwender sind gesetzlich verpflichtet Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittelanwendungen zu führen. Die Mindestanforderungen sind hier: Datum, Kultur, Schlagbezeichnung, Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. Längere Zeiträume sind bei der Teilnahme im Rahmen des österreichischen Agrarumweltprogrammes (ÖPUL) möglich.

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